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Satzung des Vereins
TAUNUSKLUB NIEDERREIFENBERG 1903 e.V.
S a t z u n g
1.Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Name des Vereins ist TAUNUSKLUB NIEDERREIFENBERG 1903 e.V. Sein Sitz ist in 61389 Schmitten (Niederreifenberg) im Taunus.
Die Postanschrift ist die Adresse des 1. Vorsitzenden.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Usingen unter Reg.-Nr. V 570 eingetragen werden.
2. Zweck des Vereins
2.1.
Der Verein erstrebt keinen Gewinn und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemässigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind und durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.2.
Aktive Mitarbeit in Natur- und Heimatschutz
2.3.
Förderung des Wanderns, insbesondere die Markierung von Wanderwegen im Taunus sowie die Errichtung von Wanderheimen sowie Ruhebänken und deren Unterhaltung.
2.4.
Die Herausgabe von Wanderkarten und anderen dem Vereinszweck dienenden Schriften
2.5.
Durchführung von Gemeinschafswanderungen oder andere zur Förderung und Pflege des Wanderns sowie der Natur- und Heimatliebe geeignete Veranstaltungen.
2.6.
Förderung des Schul- und Jugendwanderns
3. Mitgliedschaft
3.1.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Zweck des Vereines anerkennt und fördert.Die Aufnahme muss schriftlich beantragt werden. Sie wird mit der schriftlichen Bestätigung durch den Vorstand wirksam. Der Antragsteller erkennt die Satzung mit Abgabe des Antrages an.
3.2.
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann schriftlich zum Jahresende gekündigt werden. Durch Beschluss des Vorstandes kann ausgeschlossen werden, wer den fälligen Beitrag trotz Mahnung nicht bezahlt, dem Zweck des Vereins zuwiderhandelt oder dessen Ansehen schädigt.
3.3.
Natürliche Personen zahlen einen Jahresbeitrag. Dessen Höhe wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Juristische Personen leisten einen Beitrag durch eine in ihrem Ermessen stehende Zahlung oder durch sonstige Unterstützung der vom Verein verfolgten Ziele. Die Beiträge sind bis zum Ende des 1. Quartals des Kalenderjahres fällig.
4. Mitgliedschaft in anderen Vereinen
4.1.
Der Verein ist Mitglied im TAUNUSKLUB e.V., Sitz Frankfurt am Main,
Geschäftsstelle Bad Soden (Ts.)
4.2.
Der Verein ist Mitglied im Vereinsring Reifenberg, Schmitten-Reifenberg
4.3.
Der Verein kann weiteren Vereinen beitreten. Über den Beitritt bestimmt der Vorstand.
5. Organe
5.1.
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins
Die Mitgliederversammlung wird einberufen:
a) einmal jährlich im Laufe des Kalenderjahres
b) wenn das Vereinsinteresse es erfordert
c) wenn mindestens 1/3 der Mitglieder eine Einberufung fordern
Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen. Die Tagesordnung und der Text eingegangener Anträge sind mit der Einladung bekanntzugeben.
Anträge müssen schriftlich dem Vorstand vorgelegt werden.
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von zwei Jahren.
Von der Mitgliederversammlung sind zwei Revisoren und ein Stellvertreter jeweils auf die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Die Wiederwahl der Revisoren ist nur einmal möglich.
5.1.1.
Die Mitgliederversammlung muss folgende Punkte behandeln:
Jahresbericht, Jahresabrechnung, Entlastung des Vorstandes, Wahl von Vorstandsmitgliedern, Wahl von Revisoren, Vorschau, Haushaltsplan, Mitgliedsbeiträge für das nächste Jahr, Ergänzungswahlen zum Vorstand, Anträge.
5.1.2.
Beschlüsse zur Tagesordnung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Ein Protokoll über den Verlauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse führt ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes. Das Protokoll ist von dem Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.
Der Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende.
5.1.3.
Initiativanträge sind zulässig, wenn die Mitgliederversammlung dieses mit 2/3-Mehrheit zulässt.
5.1.4.
Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
5.2.
Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 1. Kassenführer, dem 1. Schriftführer, dem Wanderwart und zwei Beisitzern.
5.3.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der 1. Kassenführer
Es besteht Alleinvertretungsvollmacht.
6. Auflösung
Im Falle einer Auflösung des Vereins, die durch eine 2/3-Mehrheit einer Mitgliederversamm- lung beschlossen werden kann oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke, geht das Vereins- vermögen in den Besitz der Gemeinde Schmitten (Taunus) über und soll ausschliesslich zur Pflege von Schutzhütten und Wanderwegen in der Umgebung verwendet werden.
7. Geschäftsführung und Arbeitsrichtlinien
7.1.
Einzelheiten der Geschäftsführung des Vereins werden durch eine Geschäftsordnung festgelegt
7.2.
Sofern es erforderlich wird, müssen für einzelne Bereiche der Vereinsarbeit besondere Regelungen aufgestellt werden
7.3.
Der Vorstand hat die Geschäftsordnung sowie sonstige Regelungen für den Gesamtbereich des Vereines aufzustellen oder zu ändern, wenn dies erforderlich wird
7.4.
Gliederungen des Vereins können für ihren Bereich interne Arbeitsrichtlinien aufstellen. Diese dürfen der Satzung und dem Vereinszweck nicht entgegenstehen und sind vom Vorstand zu genehmigen.
Fassung gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 8. Dezember 2002